Artikel 4 VO (EU) 2023/1134
Notfallpläne
(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 in seinen Notfallplan die auf seinem Hoheitsgebiet zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Aspekte auf:
- a)
- die Verfahren für die Ermittlung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen, den Zugang zu Privatgrundstücken und die Benachrichtigung über die Vernichtungsanordnung,
- b)
- die Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen finanziellen Unterstützung zur Tilgung des spezifizierten Schädlings,
- c)
- gegebenenfalls die Informationen über die Windverhältnisse im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Migration des spezifizierten Schädlings begünstigen würden,
- d)
- die Liste der geeigneten Methoden zur Bekämpfung des Schädlings, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
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