Artikel 3 VO (EU) 2023/1134

Erhebungen im Gebiet der Union

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden jährlich zu geeigneten Zeitpunkten risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Wirtspflanzen durch, die auf den wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen, auf die in der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Spodoptera frugiperda verwiesen wird.

(2) Diese Erhebungen werden insbesondere durchgeführt:

a)
auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos,
b)
in Gebieten in der Nähe von Regionen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt,
c)
in Gebieten, in denen Wirtspflanzen in das Gebiet der Union gelangen, wo sie umgeladen und umgepackt und ihre Abfälle beseitigt werden,
d)
in Flughäfen und Seeverkehrshäfen,
e)
gegebenenfalls in Baumschulen, Gartenzentren und Einzelhandelsgeschäften,
f)
auf Produktionsflächen mit physischer Isolierung gegen den spezifizierten Schädling und in Gewächshäusern auf der Grundlage von Sichtkontrollen.

(3) Die Erhebungen umfassen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

a)
die Verwendung von Fallen wie Pheromon- oder Lichtfallen und bei Verdacht auf Befall durch den spezifizierten Schädling die Entnahme und Bestimmung von Proben,
b)
gegebenenfalls visuelle Untersuchung.

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