Artikel 3 VO (EU) 2023/1142

Übergangsbestimmungen

(1) Hat der Zollkontingentszeitraum eines bestimmten Zollkontingents am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen, so wird in Bezug auf die mit Artikel 1 eingeführten Änderungen die Differenz zwischen der neuen und der bereits zugeteilten Menge wie folgt zur Verfügung gestellt:

a)
ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der Zollkontingentszeitraum nicht in Teilzeiträume unterteilt ist;
b)
gemäß den für jedes Zollkontingent geltenden besonderen Vorschriften, wenn der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist.

Sind ein oder mehrere Teilzeiträume zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen, so wird die Differenz zwischen der in den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen Teilzeiträumen verfügbaren neuen Menge und der tatsächlich zugeteilten Menge ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.

(2) Was die mit Artikel 2 eingeführten Änderungen betrifft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge und der bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.

Bei einer Erhöhung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge wird den Marktteilnehmern im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und die zuvor verfügbare Menge ausgeschöpft ist, die Differenz zwischen der neuen Menge und der vorherigen Menge in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben und denen die zusätzlich zugeteilte Menge zugutekommt, wird die Differenz zwischen dem bereits entrichteten Zoll und dem Kontingentzollsatz erstattet.

Bei einer Verringerung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge sind die Marktteilnehmer im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und eine die neue Menge übersteigende Menge bereits zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht verpflichtet, etwaige zusätzliche Zölle für die im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Mengen zu entrichten, die die neuen verfügbaren Mengen übersteigen.

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