Artikel 4 VO (EU) 2023/1142
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.