Präambel VO (EU) 2023/1159

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004(2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 82/2011(3) verlängerte der Rat die ursprünglichen Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung” ) um fünf Jahre. Mit der Verordnung (EU) 2017/648(4) verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) die ursprünglichen Maßnahmen nach einer zweiten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „zweite Auslaufüberprüfung” ) um weitere fünf Jahre.
(3)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 6,5 % und 23,5 % auf die Einfuhren von vier ausführenden Herstellern und bei 66,7 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(5) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5)
Der Überprüfungsantrag wurde am 16. Dezember 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Sperrholz aus Okoumé herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom europäischen Verband für Holzwerkstoffplatten (European Panel Federation — im Folgenden „Antragsteller” ) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 5. April 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(7)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” und „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten (ausführenden) Hersteller und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(9)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.
1.6.
Stichprobenverfahren
(10)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 40 % der geschätzten gesamten Unionsproduktion und 41 % der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China

(13)
Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller/ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere Hersteller/ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(14)
Kein Hersteller/ausführender Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen innerhalb der Frist und/oder stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit arbeiteten keine Hersteller aus der VR China mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die verwendeten Quellen sind in Erwägungsgrund 28 aufgeführt.
1.7.
Beantwortung des Fragebogens
(15)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(16)
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Diese Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung gemeinsam mit den an unabhängige Einführer, Verwender und chinesische Ausführer gerichteten Fragebogen online(7) zugänglich gemacht. Im Laufe der Untersuchung übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, in dem sie makroökonomische Daten über den Wirtschaftszweig der Union anforderte.
(17)
Antworten auf die Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vom Antragsteller ein.
1.8.
Überprüfung
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.
(19)
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.9.
Weiteres Verfahren
(20)
Am 5. April 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Keine der Parteien nahm dazu Stellung.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(21)
Gegenstand dieser Überprüfung ist, wie auch schon in der Ausgangsuntersuchung und in den vorherigen Auslaufüberprüfungen, Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, das derzeit unter dem KN-Code ex44123110 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
(22)
Es gibt zwei Haupttypen von Sperrholz aus Okoumé, nämlich ausschließlich aus Okoumé hergestelltes Sperrholz (im Folgenden „durchgehend Okoumé” ) und Sperrholz, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht (im Folgenden „Okoumé-Deckfurnier” ) (letztgenannte Ware wird auch als „Kombi” oder „Twin” bezeichnet). Beide Haupttypen haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und weisen dieselben grundlegenden Verwendungen auf.
(23)
Sperrholz aus Okoumé wird für eine Vielzahl von Verwendungen eingesetzt: im Bauwesen beispielsweise verwenden es Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber es wird auch für eher dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z. B. Autos, Bussen, Wohnwagen und Wohnmobilen), im Schiffsbau (Jachten) sowie in der Möbel- und Türindustrie.
2.2.
Betroffene Ware
(24)
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.
2.3.
Gleichartige Ware
(25)
Wie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung sowie in den vorherigen Auslaufüberprüfungen festgestellt wurde, weisen die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf:
(26)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkungen
(27)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sind die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China praktisch vom Unionsmarkt verschwunden. Daten von Eurostat zufolge machten die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China etwa 0,04 % des Unionsmarktes aus. In der vorherigen Auslaufüberprüfung zeigte sich ein ähnliches Bild. In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 74 m3 gegenüber 83606 m3 in der Ausgangsuntersuchung, 12620 m3 in der ersten Auslaufüberprüfung und keinen Einfuhren in der zweiten Auslaufüberprüfung.
(28)
Wie in Erwägungsgrund 14 festgestellt, arbeitete keiner der Hersteller/ausführenden Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
(29)
Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, von öffentlich zugänglichen Daten für einen türkischen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé, von Angaben des Antragstellers und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie von Informationen des türkischen Statistikamts, der COMEXT-Datenbank von Eurostat, des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ), der Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO” ).
3.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China
(30)
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorgelegen hatten, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(31)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(32)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(33)
Am 24. August 2022 legte die Kommission einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vor (im Folgenden „Vermerk zu den Quellen” ). Im Vermerk zu den Quellen gab die Kommission die Türkei als repräsentatives Land an und unterrichtete die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Eksioglu Orman Urunleri, einem Hersteller in der Türkei, ermitteln werde.
(34)
Mit dem Vermerk zu den Quellen forderte die Kommission auch die interessierten Parteien auf, zu den Quellen und der Eignung der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und auch andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
3.3.
Normalwert
(35)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(36)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” .
(37)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller bzw. Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.3.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.3.1.1.
Vorbemerkungen
(38)
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(39)
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(40)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(41)
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht” )(8) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.
(42)
Konkret wurde in dem Antrag unter Bezugnahme auf den Bericht darauf hingewiesen, dass strukturelle Verzerrungen in vielen chinesischen Industriezweigen zu den Überkapazitäten im chinesischen Sperrholzsektor, einschließlich Sperrholz aus Okoumé, beigetragen hätten. Darüber hinaus habe die Politik der chinesischen Regierung, wie sie etwa im 13. Fünfjahresplan für die Forstwirtschaft beschrieben wird, die Verwendung von Holz als Rohstoff durch staatliche Eingriffe gefördert. Im darauffolgenden 14. Fünfjahresplan für die Jahre 2021-2026 habe die chinesische Regierung ihre Absicht erklärt, die Infrastruktur staatseigener Forstbetriebe und Waldgebiete zu verbessern. Unter Bezugnahme auf den Bericht wurde außerdem festgestellt, dass Verzerrungen beim Zugang zu Kapital, Chemikalien und Arbeit sowie Verzerrungen auf den Energiemärkten vorlägen. Dem Antrag zufolge dürften diese Verzerrungen erhebliche Auswirkungen auf die Okoumé-Sperrholzbranche haben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die US-Behörden im Jahr 2017 Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von Hartholzsperrholz aus China in die USA eingeführt hätten, nachdem sie zu dem Schluss gelangt waren, dass die chinesischen Hersteller und Ausführer bestimmter Waren aus Hartholzsperrholz durch die Eingriffe der chinesischen Regierung im Rahmen verschiedener staatlicher Programme, Subventionen, Policy Loans zu Vorzugsbedingungen usw. unmittelbar begünstigt wurden.
(43)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. Auch von den chinesischen ausführenden Herstellern gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen ein.
(44)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.
3.3.1.2.
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen
(45)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten(9). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln(10).
(46)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas” (11). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(47)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen(12). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(48)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5)(13).
(49)
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8)(14). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet(15).
(50)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt(16). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie(17).
(51)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(18).
3.3.1.3.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(52)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(53)
Während im Okoumé-Sperrholzsektor der Anteil von Staatseigentum nicht erheblich zu sein scheint, hält die chinesische Regierung an einer Reihe von Herstellern eine Beteiligung, wie etwa von mehr als 40 % an Jiangsu High Hope Arser Co., Ltd(19). Über formale Eigentumsverhältnisse hinaus können staatliche Behörden Unternehmen über informelle Kanäle kontrollieren und beaufsichtigen, wie die private Luli-Gruppe zeigt, die nach öffentlichen Quellen von der Regierung der Provinz Shandong „gefördert” wurde(20). Angesichts der engen Verflechtung der staatlichen und parteilichen Strukturen in der VR China und der Tatsache, dass Eingriffe der Kommunistischen Partei in betriebliche Entscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden sind(21) (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4), wobei die Kommunistische Partei in praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle beansprucht, führt der Einfluss des Staates durch die Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen tatsächlich dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und der politischen Aufsicht der Regierung stehen.
(54)
Dies zeigt sich auch auf der Ebene des Branchenverbands, sprich des Chinesischen Nationalen Verbands der Forstwirtschaft (im Folgenden „CNFPIA” ). Nach Artikel 4 der Satzung der CNFPIA akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung … der Nationalen Forst- und Grünlandverwaltung und des Ministeriums für Zivilangelegenheiten” (22).
(55)
Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der überprüften Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in diesem Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie auch in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.
3.3.1.4.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(56)
Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(23); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor(24)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend(25), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(26). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten(27). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(57)
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(28) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.” Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt(29).
(58)
Die Untersuchung hat bestätigt, dass im Sperrholzsektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen üblich sind. So hat beispielsweise der Geschäftsführer von Jiangsu High Hope Arser Co., Ltd. parallel das Amt des Sekretärs der Zweigstelle der Partei inne, während der Vorsitzende der Muttergesellschaft Jiangsu High Hope Group auch als Sekretär des Parteikomitees der Gruppe fungiert(30).
(59)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes(31). Die staatliche Präsenz in Unternehmen, im Sperrholzsektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.3.1.5.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(60)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(32).
(61)
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der überprüften Ware zu steuern. Zunächst werden Technologien im Zusammenhang mit Holzplatten in der im Jahr 2019 veröffentlichten Fassung des Leitfadens für Strukturanpassungen der Industrie unter den geförderten Wirtschaftszweigen aufgeführt(33), was die Absicht der Behörden signalisiert, ein für die Entwicklung des Sektors günstiges Regelungsumfeld zu schaffen, das potenziell auch den Weg für den Zugang des Sektors zu Finanzmitteln ebnet. Darüber hinaus werden die Behörden im 14. Fünfjahresplan über die Entwicklung der Forst- und Grünlandwirtschaft(34) nicht nur aufgefordert, „den umfassenden ökologischen Wandel der Holzverarbeitungsindustrie zu fördern” oder „traditionelle, vorteilhafte Branchen wie die Holzfußboden-, Holzmöbel- und die Holztürbranche … zu konsolidieren und zu modernisieren und die Entwicklung von maßgefertigten Möbeln, Holzkonstruktionen und Holzbaustoffen zu beschleunigen” , sondern es werden dort auch spezifische Produktionsziele festgelegt: „Bis 2025 wird sich die Produktion von künstlich hergestellten Platten auf einem stabilen Niveau von etwa 300 Mio. Kubikmetern und die Produktion von Bodenbelägen auf einem stabilen Niveau von etwa 800 Mio. Quadratmetern befinden und die Produktion von Holzmöbeln wird den Wert von 800 Mrd. RMB übersteigen” (35). Darüber hinaus werden in der von der Nationalen Forst- und Grünlandverwaltung im Februar 2019 veröffentlichten richtungweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Forst- und Grünlandwirtschaft(36) weitere Parameter für die geplante Entwicklung des Sektors festgelegt: „Bis 2025 wird der institutionelle Mechanismus für die rationelle Nutzung der Wald- und Grünlandressourcen im Wesentlichen fertiggestellt sein; die Tragfähigkeit der Wald- und Grünlandressourcen wird erheblich erhöht; das Produktionsvolumen hochwertiger Wald- und Grünlanderzeugnisse wird erheblich gesteigert; der Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wird weiter ausgebaut; der Gesamtproduktionswert der Forstwirtschaft auf nationaler Ebene wird auf der Grundlage der derzeitigen Situation um mehr als 50 % steigen; die Produktion von für die Wirtschaft wichtigen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wird 250 Mio. Tonnen erreichen; und das Handelsvolumen der Ein- und Ausfuhren von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wird einen Wert von 240 Mrd. USD erreichen” (37). Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.
(62)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu zu bewegen, die staatlichen Ziele für den Okoumé-Sperrholzsektor zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.3.1.6.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(63)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren(38).
(64)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht(39). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus(40). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne(41).
(65)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der überprüften Ware den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf die Forst- und Holzwirtschaft zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(66)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der überprüften Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.
3.3.1.7.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(67)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert(42). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär(43). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung(44). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.
(68)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Okoumé-Sperrholzsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.3.1.8.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(69)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.
(70)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet(45), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(46); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten(47). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(48).
(71)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(72)
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei in Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements(49). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” (50).
(73)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen(51).
(74)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(52). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(75)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(76)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der im Oktober 2015 erreichten Liberalisierung des Nominalzinses die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel(53). Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” (54). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(77)
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(78)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(79)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.3.1.9.
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(80)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 sowie in Teil II des Berichts.
(81)
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Sperrholz aus Okoumé diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(82)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.3.1.10.
Schlussfolgerung
(83)
Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(84)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln; im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.3.2.
Repräsentatives Land
(85)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(86)
Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk zu den Quellen mit einer Beschreibung der Fakten und Beweise, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land hinzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
(87)
Im Vermerk zu den Quellen erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen muss. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen zusammen mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden.
(88)
In Bezug auf das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung untersuchte der Antragsteller in dem Überprüfungsantrag fünf Länder als potenziell repräsentative Länder, die ein ähnliches wirtschaftliches Entwicklungsniveau wie die VR China aufwiesen. Bei den untersuchten Ländern handelte es sich um Thailand, Indonesien, Brasilien, Malaysia und die Türkei(55).
(89)
Was die Herstellung der überprüften Ware betrifft, so wurden im Antrag nur die Türkei und Indonesien als Sperrholz aus Okoumé produzierende Länder genannt(56).
(90)
Was die Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land anbelangt, so nennt der Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag drei Unternehmen in der Türkei, die Furnierholzerzeugnisse, einschließlich der überprüften Ware, herstellen, und keines in Indonesien(57). Wie im Vermerk zu den Quellen erläutert, kam die Kommission in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass zwei der türkischen Unternehmen über keine ausreichend aktuellen Finanzdaten verfügten. Das dritte Unternehmen verfügte über Daten für 2020, allerdings war unklar, ob es die überprüfte Ware herstellte. Die Kommission ermittelte jedoch ein Unternehmen in der Türkei — Eksioglu Orman Urunleri —, das die überprüfte Ware herstellte und über Finanzdaten für 2020 verfügte. Daher erfüllte die Türkei das Kriterium der Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten.
(91)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
(92)
Im Vermerk zu den Quellen wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu der Eignung der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und auch andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(93)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
3.3.3.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(94)
In dem Vermerk zu den Quellen listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit. Die Kommission erklärte in dem Vermerk zu den Quellen auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der wichtigsten Rohstoffe zu bestimmen.
(95)
Die Kommission informierte die interessierten Parteien, dass sie die für die Herstellkosten unerheblichen Posten wie sonstige Rohstoffe, Verpackungskosten, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien zusammenfassen und sie als Prozentsatz der wichtigsten Rohstoffe ausdrücken werde. Darüber hinaus kündigte die Kommission an, dass sie diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.
(96)
Zudem erklärte sie, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Strom und Arbeit Daten des türkischen Statistikamtes (im Folgenden „TURKSTAT” ) heranziehen werde.
(97)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Kommission ermittelte das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den Herstellkosten auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen und der überprüften Daten eines Unionsherstellers, Joubert Plywood, der spezifische Informationen zu diesem Zweck vorlegte. Die Methodik wird in Abschnitt 3.3.5 ausführlich erläutert.
(98)
Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten des türkischen Herstellers der überprüften Ware heranziehen werde.
(99)
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien bezüglich der im Vermerk zu den Quellen angeführten Liste der Produktionsfaktoren ein.
3.3.4.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(100)
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Überprüfungsantrag und der vom Antragsteller in der Folge übermittelten und vor Ort überprüften Informationen und angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und des Ausbleibens etwaiger Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.3.4.1.
Rohstoffe
(101)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der wichtigsten Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind(58).
(102)
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(103)
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen unerheblichen Anteil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen und sie mit sonstigen Rohstoffen, Verpackungskosten und Hilfsstoffen zusammenzufassen und sie, wie in Erwägungsgrund 94 erläutert, als Prozentsatz der wichtigsten Rohstoffe auszudrücken. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission diesen Prozentsatz auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten, die anschließend anhand der Angaben eines Unionsherstellers (Joubert Plywood), der an der Untersuchung mitarbeitete und zu diesem Zweck spezifische Informationen vorlegte, überprüft wurden(59).
(104)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Herstellers wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Mengen abhängigen Höhe(60). Die Kommission addierte Inlandstransportkosten pro m3 auf der Grundlage von Informationen, die dem E-Mail-Austausch zwischen dem Europäischen Verband für Holzwerkstoffplatten und einem führenden Hersteller von Holzwerkstoffplatten in der Türkei entnommen wurden(61).
3.3.4.2.
Arbeitskosten
(105)
TURKSTAT veröffentlicht detaillierte Informationen über durchschnittliche monatliche Arbeitskosten(62) und Komponenten nach Wirtschaftszweigen in der Türkei. Für die Berechnung eines Stundensatzes griff die Kommission auf die neuesten verfügbaren Statistiken (2020) zurück.
3.3.4.3.
Strom
(106)
Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei wird von TURKSTAT veröffentlicht. Für die Berechnung der durchschnittlichen Stromkosten verwendete die Kommission die am 31. März 2022 veröffentlichten (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden) Daten(63) zu den Industriestrompreisen im entsprechenden Verbrauchsband in kWh.
3.3.4.4.
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(107)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(108)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller berechnete die Kommission diese Herstellgemeinkosten beruhend auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den von Joubert Plywood angegebenen direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.
(109)
Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nutzte die Kommission die Finanzdaten des in Erwägungsgrund 32 genannten türkischen Herstellers.
3.3.5.
Berechnung des Normalwerts
(110)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp (d. h. durchgehend Okoumé und Okoumé-Deckfurnier, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt) auf der Stufe ab Werk.
(111)
Den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen zufolge, die anschließend anhand der Angaben eines Unionsherstellers geprüft wurden, der an der Untersuchung mitarbeitete und zu diesem Zweck spezifische Informationen vorlegte, wird durchgehend Okoumé ausschließlich unter Verwendung von Furnierblättern hergestellt, während Okoumé-Deckfurnier sowohl aus Furnierblättern als auch aus Pappelholz hergestellt wird. Daher wurde der unverzerrte Wert für Pappelholz zusammen mit allen anderen Rohstoffen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Okoumé-Deckfurnier verwendet, während er nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für durchgehend Okoumé herangezogen wurde. Die in den folgenden Erwägungsgründen dargelegte Methode ist in beiden Fällen die gleiche.
(112)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Kosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die von Joubert Plywood vorgelegten und vor Ort überprüften Angaben(64) zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Strom) bei der Herstellung von Sperrholz aus Okoumé. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen mit unverzerrten Kosten je Einheit in der Türkei, wie bereits unter Abschnitt 3.3.4.1 beschrieben. Einige Produktionsfaktoren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen unerheblichen Anteil der gesamten Rohstoffkosten ausmachten, wurden, wie in Erwägungsgrund 94 erläutert, als Prozentsatz der wichtigsten Rohstoffe ausgedrückt. Die Kommission wandte diesen Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten der wichtigsten Rohstoffe an, um so zu einem unverzerrten Wert zu gelangen.
(113)
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne (wie in den Erwägungsgründen 107 und 108 ermittelt) sowie die unverzerrten direkten Herstellkosten. Konkret bedeutet dies:
(114)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp (wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt) auf der Stufe ab Werk.
3.4.
Ausfuhrpreis
(115)
In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrdaten auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) ermittelt. Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk wurde der CIF-Preis in Höhe von 619 EUR pro m3 um die Seefracht- und Versicherungskosten und die Inlandstransportkosten in der VR China herabgesetzt. Die abgeleiteten Beträge beruhten auf den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen(65).
3.5.
Vergleich und Dumpingspanne
(116)
Aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine Informationen zu dem ausgeführten Warentyp vor. Die Kommission verglich daher die nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwerte — d. h. für durchgehend Okoumé und Okoumé-Deckfurnier — mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
(117)
Auf dieser Grundlage lag die Dumpingspanne für Einfuhren aus der VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, unabhängig vom verwendeten Normalwert bei über 100 %.
(118)
Die Menge der betreffenden Einfuhren war jedoch unerheblich, da sie weniger als 0,2 % der Gesamteinfuhren in die Union ausmachten, was einem Anteil von 0,04 % am Unionsmarkt entspricht. In Ermangelung einer Mitarbeit lagen der Kommission keine Informationen über den Warentyp vor. Außerdem handelte es sich bei diesen Einfuhren nur um einen einzigen Geschäftsvorgang, wodurch die Repräsentativität infrage gestellt wurde. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Daher untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(119)
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die möglichen Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen; Vergleich des in dieser Auslaufüberprüfung ermittelten Normalwerts (wie in Abschnitt 3.3.5 erläutert) mit den Preisen der Ausfuhren aus China auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung genannten kommerziellen Angebote für Ausfuhren in die Union und in Drittländer; die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
4.1.
Mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(120)
Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der chinesischen Hersteller ermittelte die Kommission das wahrscheinliche Preisniveau für Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der Informationen im Überprüfungsantrag. Konkret wurden der Ausfuhrpreis für die beiden in Erwägungsgrund 21 beschriebenen Hauptwarentypen auf der Grundlage von 64 kommerziellen Angeboten für den Unionsmarkt und 26 Angeboten für andere Drittländer (Naher Osten, Türkei und Vereinigtes Königreich) ermittelt, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung per E-Mail verschickt worden waren, wie im Überprüfungsantrag angegeben.
(121)
Die Durchschnittspreise der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eingegangenen kommerziellen Angebote lagen auf CIF-Stufe bei 686 EUR/m3 für durchgehend Okoumé und bei 458 EUR/m3 für Okoumé-Deckfurnier für den Unionsmarkt und 371 EUR/m3 für Okoumé-Deckfurnier für Drittländer. Diese Preise liegen im selben Bereich wie der Preis der Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (siehe Erwägungsgrund 114). Obwohl die betreffenden Mengen unbedeutend waren, bestätigt dieses Preisniveau die Repräsentativität der kommerziellen Angebote als Anhaltspunkte für mögliche Ausfuhrpreise für Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China. Der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die Union unter der HS-Unterposition 441231 des GTA liegt ebenfalls in derselben Spanne. Die HS-Unterposition 441231 enthält jedoch andere Waren als die überprüfte Ware, sodass diese Daten als nicht präzise genug angesehen wurden, um nützliche Informationen zu liefern.
(122)
Die Kommission berichtigte die Preise nach dem in Erwägungsgrund 114 beschriebenen Ansatz auf die Stufe ab Werk und verglich sie mit dem in Abschnitt 3.3 ermittelten Normalwert.
(123)
Die Dumpingspannen für diese potenziellen Einfuhren aus der VR China, ausgedrückt als Anteil des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, hätten für beide Warentypen bei über 100 % gelegen, wenn alle in diesen Angeboten enthaltenen Waren in die Union eingeführt worden wären.
4.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
4.2.1.
Produktion in der VR China
(124)
Da die chinesischen Hersteller/ausführenden Hersteller nicht kooperierten und keine anderen Informationen über die chinesische Okoumé-Sperrholzbranche verfügbar waren, wurde die Produktion in der VR China auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt, die der Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag nach bester Marktkenntnis bereitstellte.
(125)
Der Antragsteller schätzte die potenzielle Produktion von Sperrholz aus Okoumé in der VR China auf der Grundlage der eingeführten Okoumé-Stämme. Zwischen 2017 und 2020 wurden etwa zwischen 475000 und 1 Mio. m3 Okoumé-Stämme nach China eingeführt, wovon sich schätzungsweise 75 % für die Herstellung von Sperrholz aus Okoumé eigneten(66). Dementsprechend könnten die chinesischen Hersteller je nach Produkttyp problemlos mehr als 400000 bis 4 Mio. m3 Sperrholz aus Okoumé herstellen. Dies entspricht mindestens dem Doppelten und höchstens dem Zwanzigfachen des Unionsverbrauchs.
4.2.2.
Produktionskapazität in der VR China
(126)
Da die chinesischen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé nicht kooperierten und keine anderen Informationen über die chinesische Okoumé-Sperrholzbranche verfügbar waren, wurde die Lage in der chinesischen Sperrholzbranche als Ganzes (ungeachtet der verwendeten Holzarttypen) untersucht, wie es bereits in der vorausgegangenen Überprüfung der Fall gewesen war.
(127)
Den Angaben im Überprüfungsantrag zufolge und wie auch in den vorausgegangenen Untersuchungen bestätigt wurde, wird Sperrholz, unabhängig von den verwendeten Holzarten, von denselben Unternehmen mit derselben Ausrüstung hergestellt. Bei den vorausgegangenen Überprüfungen wurde zudem festgestellt, dass Sperrholz aus Okoumé einträglicher als Sperrholz aus anderen Holzarten ist.
(128)
Hiervon ausgehend deuten die Produktionsmengen aller Sperrholztypen, die nach den neuesten verfügbaren Statistiken der FAO im Jahr 2021 76,4 Mio. m3 betrugen, auf eine erhebliche, in der VR China möglicherweise verfügbare Produktionskapazität hin(67). Nach den im Überprüfungsantrag enthaltenen Beweisen(68) wird die Produktionskapazität von Sperrholz am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf 270 Mio. m3 pro Jahr geschätzt.
(129)
Angesichts der großen Produktionskapazitäten in der VR China, die die EU-Nachfrage von 192000 m3 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unabhängig von der zugrunde gelegten Zahl in den Schatten stellen und angesichts der Tatsache, dass für die Herstellung von Sperrholz aus Okoumé nur ein Wechsel von anderen Holzarten zu Okoumé erforderlich ist, besteht im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die chinesischen Hersteller ihre große Produktionskapazität nutzen, um ihre Produktion von anderen Sperrholztypen auf das einträglichere Sperrholz aus Okoumé zu verlagern, das für die Ausfuhr in die Union bestimmt ist.
4.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(130)
Das wichtigste Element zur Ermittlung der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen war das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer im Vergleich zum Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union. Die in Erwägungsgrund 119 erwähnten kommerziellen Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer deuteten darauf hin, dass der Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich attraktiv war, denn die chinesischen Preise für Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé in den Unionsmarkt waren höher als die chinesischen Preise für Ausfuhren in alle anderen Drittländer, für die kommerzielle Angebote zur Verfügung standen. So lagen die Preisangebote auf CIF-Stufe bei der Ausfuhr in den Unionsmarkt im Durchschnitt 23 % über den CIF-Preisen für Ausfuhren in Drittländer. Ohne Maßnahmen würden daher höhere potenzielle Preise für Ausfuhren in die Union den Unionsmarkt attraktiv machen, da sich mit Ausfuhren in die Union höhere Gewinne erzielen ließen als mit Ausfuhren in andere Drittländer.
(131)
Darüber hinaus gelten Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von chinesischem Sperrholz in die Republik Korea (Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sperrholz mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz, mit einer Dicke von weniger als 3,2 mm), nach Marokko (Antidumpingmaßnahmen gegenüber allen Sperrholztypen), in die USA (Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Hartholzsperrholz) und in die Türkei (Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Sperrholztypen)(69). Diese Maßnahmen tragen zu Ausfuhrbeschränkungen für chinesische Sperrholzhersteller und zu anhaltenden erheblichen Kapazitätsreserven für Sperrholz in China bei und machen den Unionsmarkt für chinesische Sperrholzeinfuhren attraktiver.
(132)
Sollten die Maßnahmen in der EU außer Kraft treten, während andere Länder ihre Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten, werden die chinesischen Hersteller daher wahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen Sperrholz aus Okoumé herstellen, das für die Ausfuhr auf den Unionsmarkt bestimmt ist.
4.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(133)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts, die Höhe der Preise der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte und den Unionsmarkt, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten alle darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(134)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 16 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(135)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 174000 m3. Die Kommission berechnete die Zahl anhand der Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantwort zu den Makroindikatoren.
(136)
Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Ermittlung eines etwaigen Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller entfielen 40 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
5.2.
Unionsverbrauch
(137)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der a) Daten des Antragstellers über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die teilweise mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden, sowie b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern.
(138)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(139)
Aus der Überprüfung ging hervor, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % gestiegen ist. Der Unionsverbrauch wurde durch den Ausbruch von COVID-19 im Jahr 2020 beeinträchtigt, stieg aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder stark an.
5.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
5.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(140)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken, wie in Erwägungsgrund 136 eingehend erläutert. Ihr Marktanteil wurde, wie in Tabelle 2 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt.
(141)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(142)
Die Menge der Einfuhren aus der VR China war im gesamten Bezugszeitraum unerheblich.
5.3.2.
Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(143)
Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China anhand der Eurostat-Statistiken.
(144)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:
(145)
Die Preise aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum um 67 %, bezogen sich jedoch stets auf geringe Einfuhrmengen. Angesichts dieser geringen Einfuhrmengen aus der VR China konnten keine aussagekräftigen Preisunterbietungsberechnungen vorgenommen werden.
5.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(146)
Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern nach der gleichen Methode wie für die VR China (siehe Abschnitt 5.3.1).
(147)
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(148)
Bei den Einfuhren aus Drittländern handelt es sich vor allem um Einfuhren aus Gabun und Marokko. Beide Länder erhöhten ihre Verkaufsmengen im Bezugszeitraum, und zwar um 31 % bzw. 59 %, und ihre Marktanteile um 1,7 bzw. 1,6 Prozentpunkte. Die Einfuhren aus anderen Drittländern nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu (um mehr als das Fünffache), machten jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen Marktanteil von 1,3 % aus.
5.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.5.1.
Allgemeine Anmerkungen
(149)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
(150)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten und Informationen in der Fragebogenantwort des Antragstellers, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller sowie mit Eurostat-Statistiken abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(151)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(152)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(153)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(154)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Sie folgte der Entwicklung des Unionsverbrauchs: Im Jahr 2020 waren negative Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zu beobachten, während im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine deutliche Erholung eintrat.
(155)
Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum ebenfalls um 7 % zu.
(156)
Da die Anpassung der Produktionskapazität an die höheren Verbrauchsniveaus im Wesentlichen vor dem Bezugszeitraum stattfand, war die Kapazitätsauslastungsquote zwar stabil, lag jedoch unter den Quoten, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der vorausgegangenen Überprüfung ermittelt worden waren (80 %)(70).
5.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(157)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(158)
Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 7 % und lagen damit unter dem in Tabelle 2 dargestellten Anstieg des Verbrauchs um 13 %. Daher verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz des Anstiegs der Verkaufsmengen — auch unter Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 147 beschriebenen gleichzeitigen Anstiegs der Einfuhren aus anderen Drittländern — 4,3 Prozentpunkte seines Marktanteils. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch nach wie vor hoch.
5.5.2.3.
Wachstum
(159)
Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 13 % zu, während die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union um 7 % zunahm. Folglich ist der Wirtschaftszweig der Union in absoluten Zahlen gewachsen, nicht aber in Bezug auf den Marktanteil. Der Umsatzzuwachs ging jedoch auch mit einem Anstieg der Produktion, der Produktionskapazität und der Investitionen einher.
5.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(160)
Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(161)
Nach einem leichten Rückgang zwischen 2018 und 2019 blieb die Zahl der Beschäftigten über den verbleibenden Teil des Bezugszeitraums relativ stabil; der Wirtschaftszweig der Union beschäftigte rund 660 Mitarbeiter. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 8 %.
5.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(162)
Wie in Erwägungsgrund 117 dargelegt, war es aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren aus der VR China nicht möglich, eine repräsentative Dumpinguntersuchung für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchzuführen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(163)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wiesen eine Reihe von Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union eine günstige Entwicklung auf. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von früherem Dumping erholt hat.
5.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(164)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(165)
Die Verkaufsstückpreise blieben in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums stabil und stiegen dann zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 %. Dieser Preisanstieg spiegelte den Anstieg der Herstellkosten im Bezugszeitraum in vollem Umfang wider.
5.5.3.2.
Arbeitskosten
(166)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(167)
Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller relativ stabil und stiegen insgesamt um 1 %.
5.5.3.3.
Lagerbestände
(168)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Sperrholz aus Okoumé wird in der Regel auf Auftragsbasis hergestellt; daher sind die Lagerbestände gewöhnlich niedrig. Im Jahr 2018 blieben sie weiter auf relativ hohem Niveau, gingen jedoch im Bezugszeitraum um 36 % zurück, und zwar von 9,6 % bezogen auf die Produktionsmengen im Jahr 2018 auf 6,1 % der Produktionsmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
5.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(170)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(171)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Während des gesamten Bezugszeitraums blieb der Wirtschaftszweig der Union rentabel, Tendenz steigend. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte er eine Rentabilität von annähernd 7 %.
(172)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Insgesamt wies der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum absolut gesehen ein geringes Niveau auf und war niedriger als im Bezugszeitraum der vorausgegangenen Überprüfung. Mit Ausnahme des Untersuchungszeitraums der Überprüfung war er jedoch nach wie vor positiv.
(173)
Die Unionshersteller setzten ihre Investitionen während des gesamten Bezugszeitraums fort. Sie erreichten 2019 ihren Höchststand. Nach einem Rückgang im Folgejahr, der offensichtlich auf COVID-19 zurückzuführen war, stiegen sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf ein Niveau, das 29 % höher war als zu Beginn des Bezugszeitraums.
(174)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich während des Bezugszeitraums positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Gesamtkapitalrendite der Unionshersteller fünfmal höher als im Jahr 2018.
(175)
Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller berichtete über Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.
5.6.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(176)
Die Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land war im Bezugszeitraum unerheblich.
(177)
Im Bezugszeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion, seine Produktionskapazität und seine Verkaufsmengen. Es war ein Verlust von Marktanteilen zu verzeichnen, der sich jedoch im Rahmen eines allgemeinen Verbrauchsanstiegs vollzog. Das Beschäftigungsniveau ging geringfügig zurück, während die Produktivität zunahm.
(178)
In Bezug auf die Finanzindikatoren ist zu betonen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz eines kontinuierlichen Anstiegs der Herstellkosten in allen Jahren des Bezugszeitraums weiterhin Gewinne erwirtschaftete. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte er eine Rentabilität von annähernd 7 %. Darüber hinaus steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen und erzielte sehr gute Renditen darauf.
(179)
Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(180)
In Erwägungsgrund 178 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(181)
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazitäten in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmengen und Einfuhrpreise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(182)
Erstens ist es, wie in den Erwägungsgründen 125 bis 128 dargelegt, angesichts der beträchtlichen Produktionskapazitäten in China wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen erheblich zunehmen würden. Ein Hinweis auf die Fähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller, ihre Produktion und ihre Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé rasch zu erhöhen, ist die bereits erwähnte Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt während der Ausgangsuntersuchung in weniger als drei Jahren (von 2001 bis Mitte 2003) von 9500 m3 auf über 83500 m3 erhöhen konnten. Diese Zahl sollte vor dem Hintergrund des Unionsverbrauchs in Höhe von 192000 m3 und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von 174000 m3 im laufenden Untersuchungszeitraum der Überprüfung gesehen werden.
(183)
Es wurden keine Elemente festgestellt, die darauf hinweisen, dass die Verwendung von Okoumé zur Produktion von Sperrholz in der VR China von anderen Holzarten dauerhaft verdrängt worden wäre. Wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt, verwenden die chinesischen Hersteller nach wie vor Okoumé zur Herstellung von Sperrholz. Durch die geltenden Antidumpingzölle fielen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum fast vollständig weg; wie allerdings die Untersuchung bestätigte, bestand auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum eine beträchtliche Nachfrage nach Sperrholz aus Okoumé.
(184)
Zweitens sind die Preise auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den Preisen, zu denen die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Produktion ausführen können, relativ hoch, was den Unionsmarkt für ausführende Hersteller in der VR China sehr attraktiv macht.
(185)
In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission das wahrscheinliche Preisniveau, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt ausführen würden.
(186)
Da kein ausführender Hersteller aus der VR China mitarbeitete und nur sehr wenige Einfuhren aus der VR China bei Eurostat erfasst wurden, zog die Kommission für die Berechnung der Preisunterbietung die chinesischen Preise aus den vom Antragsteller im Antrag vorgelegten kommerziellen Angeboten heran (die auch für die Berechnung der Dumpingspanne verwendet wurden, wie in Erwägungsgrund 119 beschrieben), und erhielt so einen Anhaltspunkt für das mögliche Preisniveau, zu dem die chinesischen Hersteller die betroffene Ware in die Union ausführen würden. Diese Preise wurden durch Hinzurechnung des vertragsmäßigen Zollsatzes und der nach der Einfuhr anfallenden Kosten berichtigt.
(187)
Nach einem Vergleich der so ermittelten chinesischen CIF-Preise mit den Verkaufspreisen ab Werk der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde eine Preisunterbietung von 40,8 % bei durchgehend Sperrholz aus Okoumé und von 58,1 % bei Okoumé-Deckfurnier festgestellt.
(188)
Darüber hinaus zeigen die bei dieser Berechnung berücksichtigten chinesischen Angebote eindeutig, dass die Preise für Ausfuhren in Drittländer deutlich niedriger sind (siehe Erwägungsgrund 129) als die Preise für Ausfuhren in die Union, was zusätzlich die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf das Preisniveau unterstreicht.
(189)
In dem wahrscheinlichen Szenario, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erneut in erheblichen Mengen zu deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine jetzigen Preise aufrechtzuerhalten. Dieser wahrscheinliche Preisdruck wäre de facto eine Gefahr für die derzeitige Erholung des Wirtschaftszweigs der Union und zöge sehr rasch neuerliche Verluste nach sich.
(190)
Zudem käme es für den Wirtschaftszweig der Union schnell zu Verkaufs- und Marktanteilsverlusten auf dem Unionsmarkt und zu einem daraus resultierenden Produktionsrückgang. Dies würde zu einem erneuten Rückgang der Kapazitätsauslastung führen.
(191)
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
7.
UNIONSINTERESSE
(192)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(193)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(194)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(195)
Wie in Erwägungsgrund 178 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Der Wirtschaftszweig der Union wäre jedoch, wie in Erwägungsgrund 190 festgestellt, nicht in der Lage, den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg der gedumpten Einfuhren in den Unionsmarkt zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, zu bewältigen. Die Aufhebung der Maßnahmen würde daher die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs infrage stellen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(196)
Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Einführer und die Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an.
(197)
Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(198)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China sprechen.
8.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(199)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.
(200)
Die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(201)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(71). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(202)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(203)
Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(204)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Aufrechterhaltung der Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen für das Unternehmen, für das ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, einen landesweiten Zoll einzuführen.
(205)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.
(206)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(207)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/648 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 48).

(5)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 277 vom 12.7.2021, S. 2).

(6)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 150 vom 5.4.2022, S. 16).

(7)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2588

(8)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People‘s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(9)

Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(10)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(11)

Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn) (abgerufen am 15. November 2022).

(12)

Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(13)

Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(14)

Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(15)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(16)

Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(17)

Bericht, Kapitel 8, S. 169,170, 200 und 201.

(18)

Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(19)

Siehe: www.arserwood.com/?back = main (abgerufen am 8. Februar 2023).

(20)

Siehe: lyj.hunan.gov.cn/tslm_71206/lysc/scxx/201512/t20151227_2693076.html (abgerufen am 8. Februar 2023).

(21)

Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(22)

Siehe: www.cnfpia.org/about-law.html (abgerufen am 8. Februar 2023).

(23)

Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(24)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(25)

Siehe zum Beispiel: Blanchette, J., „Xi’s Gamble: Race to Consolidate Power and Stave off Disaster” , in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(26)

Bericht, Kapitel 2, S. 31 und 32.

(27)

Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 15. November 2022).

(28)

Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 15. November 2022).

(29)

Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 15. November 2022).

(30)

Siehe: www.arserwood.com/?CateID=10000098&ContentID=10000939 (abgerufen am 8. Februar 2023).

(31)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(32)

Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(33)

Siehe Abschnitt I.1.39 sowie Abschnitt I.1.56 des Anhangs des Leitfadens, abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 8. Februar 2023).

(34)

Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/13/content_5673332.htm (abgerufen am 8. Februar 2023).

(35)

Siehe Abschnitt III.2 des Plans.

(36)

Siehe: www.gov.cn/xinwen/2019-02/19/content_5366730.htm (abgerufen am 8. Februar 2023).

(37)

Siehe Abschnitt 3 der richtungweisenden Stellungnahme.

(38)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(39)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(40)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(41)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(42)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(43)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(44)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(45)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(46)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(47)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(48)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(49)

Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC” ) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 15. November 2022). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”

(50)

Siehe die „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, die am 15. Dezember 2020 herausgegeben wurde, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(51)

Siehe Arbeitspapier des IWF „Resolving China’s Corporate Debt Problem” , Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(52)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(53)

Siehe OECD-Wirtschaftsbericht „OECD Economic Surveys: China 2019” , OECD Publishing, Paris 2019, S. 29, abrufbar unter

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 8. Februar 2023).

(54)

Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 22. November 2022).

(55)

Überprüfungsantrag, Abschnitt 4.1.1.

(56)

Ebenda.

(57)

Ebenda. Zur Ermittlung des Normalwerts stützt sich der Antrag in Bezug auf Indonesien auf die Jahresabschlüsse von Herstellern von Sperrholz aus tropischem Holz, während für die Türkei Daten aus den Jahresabschlüssen von Herstellern von Sperrholz aus Okoumé herangezogen werden.

(58)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(59)

Die vorgelegten Zahlen wurden vor Ort überprüft und mit den Unternehmensabschlüssen abgeglichen.

(60)

Siehe Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums, www.macmap.org (MacMap) (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2023).

(61)

Abrufbar unter: https://sherlock.trade.ec.europa.eu/sherlock/viewDoc.do?activityId=101&docId=104397.

(62)

https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2

(63)

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Elektrik-ve-Dogal-Gaz-Fiyatlari-II.-Donem:-Temmuz-Aralik-2021-45566

(64)

Abrufbar unter: https://sherlock.trade.ec.europa.eu/sherlock/viewDoc.do?activityId=101&docId=104537.

Bezug: t22.006603

(65)

Überprüfungsantrag, Abschnitt 5.4 und öffentlich zugänglicher Anhang XXIII.

(66)

Überprüfungsantrag, Abschnitt 3.2, S. 27 und öffentlich zugänglicher Anhang XIV.

(67)

FAOSTAT (https://www.fao.org/faostat/en/#data/FO), 5. Januar 2023.

(68)

Überprüfungsantrag, Anhang IX.

(69)

Marktzugangskarte (https://www.macmap.org/en/query/trade-remedies), und Global Trade Alert (https://www.globaltradealert.org/data_extraction), 19. September 2022.

(70)

Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/648.

(71)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(72)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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