Artikel 4 VO (EU) 2023/1162
Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß Artikel 10 Bericht über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Datenzugang und stellen sicher, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller berechtigten Parteien und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Stellen, die auf dem nationalen Markt als Datenerfassungsadministrator(en), Messstellenadministrator(en), Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator(en), deren Zuständigkeiten in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegt sind, tätig sind.
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