Artikel 5 VO (EU) 2023/1162

Zuständigkeiten des Datenerfassungsadministrators

(1) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenzugangs von Endkunden und berechtigten Parteien muss der Datenerfassungsadministrator

a)
validierte Mess- und Verbrauchsdaten für Endkunden und berechtigte Parteien gemäß dieser Verordnung auf Anfrage über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle diskriminierungsfrei unverzüglich bereitstellen;
b)
sicherstellen, dass die Endkunden i) auf ihre validierten Mess- und Verbrauchsdaten zugreifen können, ii) sie den berechtigten Parteien zur Verfügung stellen können und iii) sie in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format empfangen;
c)
ein Datenzugangsprotokoll auf dem aktuellen Stand halten und den Endkunden über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zur Verfügung stellen;
d)
bei der Übermittlung von Daten an berechtigte Parteien unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Genehmigungsadministrator sicherstellen, dass eine aktive Genehmigung oder eine andere Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Übermittlung oder Verarbeitung der Daten vorliegt, gegebenenfalls auch gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Die Datenerfassungsadministratoren bewahren ergänzende Informationen über historische Mess- und Verbrauchsdaten gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/944 auf. Die historischen Mess- und Verbrauchsdaten werden während des Speicherzeitraums zusammen mit den entsprechenden Protokollinformationen für Endkunden und berechtigte Parteien bereitgehalten und auf Anfrage der Endkunden herausgegeben.

(3) Die Datenerfassungsadministratoren gewähren berechtigten Parteien Zugang zu Prüfeinrichtungen, in denen diese prüfen können, ob ihre Systeme mit den Systemen des Datenerfassungsadministrators zur Anwendung der Verfahren dieser Verordnung kompatibel sind. Die Prüfeinrichtung muss vor und während der Anwendung der Verfahren zur Verfügung stehen.

(4) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenerfassungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

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