Artikel 6 VO (EU) 2023/1162
Zuständigkeiten des Messstellenadministrators
Der Messstellenadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator und, soweit auf nationaler Ebene relevant, den Datenerfassungsadministrator unverzüglich über alle Änderungen bei der Zuordnung von Endkunden zu Messstellen und über alle anderen externen Ereignisse, die dazu führen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten aktiven Genehmigungen ungültig werden.
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