Artikel 7 VO (EU) 2023/1162

Zuständigkeiten des Datenzugangsanbieters

(1) Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 machen die Datenzugangsanbieter Folgendes über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich:

a)
alle einschlägigen Verfahren, die sie für die Gewährung des Datenzugangs gemäß dem in diesem Kapitel und im Anhang beschriebenen Referenzmodell in Bezug auf den Zugang des Endkunden im jeweiligen Einzelfall anwenden;
b)
die Möglichkeiten der Endkunden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenerfassungsadministrator unverzüglich auf ihre historischen Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen. Dies muss gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren für den Zugang des Endkunden zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten möglich sein.

(2) Die Datenzugangsanbieter bewahren ihre Protokollinformationen auf und stellen sie den Endkunden zur Verfügung, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem eine berechtigte Partei oder ein Endkunde Zugang zu den Daten erhalten hat, und der Art der betreffenden Daten. Diese Informationen werden immer dann kostenlos unverzüglich online zur Verfügung gestellt, wenn ein Endkunde den Zugang anfordert.

(3) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenzugangsanbieter und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

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