Artikel 8 VO (EU) 2023/1162

Zuständigkeiten des Genehmigungsadministrators

(1) Der Genehmigungsadministrator

a)
erteilt und widerruft auf Anfrage der Endkunden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren unverzüglich Genehmigungen für den Zugang berechtigter Parteien zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten;
b)
stellt Endkunden auf Anfrage einen Überblick über aktive Genehmigungen für den Austausch historischer Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit;
c)
bearbeitet Benachrichtigungen über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen, die er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhält;
d)
informiert den Datenerfassungsadministrator (Schritte 3.5 und 4.9 im Anhang) sowie erforderlichenfalls die berechtigte Partei (Schritt 4.11) und den Endkunden (Schritte 3.4 und 4.13), sobald er über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen informiert wird;
e)
führt für die Endkunden ein Protokoll über die Erteilung von Genehmigungen und stellt ihnen diese Informationen auf Anfrage kostenlos und unverzüglich online zur Verfügung;
f)
veröffentlicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die im Referenzmodell dargelegten und im Anhang näher beschriebenen Verfahren, die er bei der Gewährung des Datenzugangs anwendet.

(2) Die Genehmigungsadministratoren arbeiten mit den berechtigten Parteien und den Datenerfassungsadministratoren zusammen, um die Prüfung der Verfahren zur Anwendung des Referenzmodells zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit erfolgt vor und während der Anwendung der Verfahren.

(3) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Genehmigungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

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