Artikel 9 VO (EU) 2023/1162

Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Zugang zu Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten

Um den Zugang der Endkunden zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff zu gewährleisten, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß den Verfahren 5 und 6 im Anhang dieser Verordnung festgelegten Methoden an.

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