Artikel 10 VO (EU) 2023/1162
Berichterstattung über die nationale Praxis
(1) Zur Gewährleistung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der nationalen Verfahren für den Datenzugang im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten
- a)
- auf nationaler Ebene eine Bestandsaufnahme der nationalen Praxis vornehmen und auf dem aktuellen Stand halten und darin auch detailliert beschreiben und erläutern, wie die Verfahrensschritte der Tabellen III.1 bis III.6 des Anhangs dieser Verordnung durchgeführt werden, wobei anzugeben ist, welche Schritte gegebenenfalls kombiniert wurden und in welcher Reihenfolge die Schritte durchgeführt werden, und
- b)
- der Kommission die unter Buchstabe a genannte Bestandsaufnahme über die nationale Praxis übermitteln, die in einem gemäß Artikel 12 einzurichtenden öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht wird.
(2) Die Berichterstattung muss Informationen über die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen, den Informationsaustausch und die Verfahren umfassen.
(3) Bei der Berichterstattung werden die von der Kommission gemäß Artikel 13 entwickelten Leitlinien berücksichtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 5. Juli 2025 den Bericht über die nationale Praxis gemäß Absatz 1.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat vor dem 5. Januar 2025 zu einem neuen nationalen Datenverwaltungssystem übergeht, kann sich die Berichterstattung auf die neuen Regelungen beschränken, sofern dieses System bis zum 5. Juli 2026 mehr als 90 % der Endkunden umfasst.
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