Artikel 11 VO (EU) 2023/1162
Zusammenarbeit zwischen der EU-VNBO und ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz
(1) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k und Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)” ) und der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO” ) kann über eine gemeinsame Arbeitsgruppe erfolgen, die ein Verfahren zur Erfassung und Veröffentlichung der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten entwickelt. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO können auch auf diese Weise zusammenarbeiten, um die Kommission bei der Überwachung der Umsetzung und bei der Weiterentwicklung der Durchführungsrechtsakte zur Dateninteroperabilität gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu beraten und zu unterstützen.
(2) Bei der Vorbereitung ihrer Beratung und der Durchführung ihrer unterstützenden Tätigkeiten für die Kommission arbeiten ENTSO (Strom) und die EU-VNBO eng mit Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen, die auf nationaler Ebene institutionelle Aufgaben in Bezug auf die Zugangsrechte für Mess- und Verbrauchsdaten wahrnehmen, sowie mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich Verbraucherverbänden, Stromendkundenversorgern, europäischen Normungsorganisationen, Dienstleistungs- und Technologieanbietern sowie Herstellern von Ausrüstung und Komponenten.
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