Präambel VO (EU) 2023/1162
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
Nach Anhörung des Ausschusses für den grenzüberschreitenden Stromhandel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Stellung der Verbraucher stärken und ihnen die Instrumente für den Zugang zu Verbrauchs- und Kostendaten an die Hand geben. Insbesondere sollen intelligente Messsysteme, die den Verbrauchern den Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten ermöglichen, interoperabel sein und in der Lage, die für die Energiemanagementsysteme der Verbraucher erforderlichen Daten zu liefern. Die Mitgliedstaaten werden in der Richtlinie (EU) 2019/944 daher dazu verpflichtet, der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, sowie bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung zu tragen.
- (2)
- Diese Verordnung ist der erste von mehreren Durchführungsrechtsakten, in denen Interoperabilitätsanforderungen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Datenzugang festgelegt werden, um Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 vollständig umzusetzen. Ziel der Bestimmungen dieser Verordnung ist es, die Interoperabilität zu erleichtern und die Wirksamkeit von Transaktionen, die mit dem Zugang zu Daten und deren Austausch durch Marktteilnehmer verbunden sind, sowie letztlich die Wirksamkeit von Energiedienstleistungen zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu fördern und dazu beizutragen, übermäßige Verwaltungskosten für die berechtigten Parteien zu vermeiden.
- (3)
- Diese Verordnung gilt für Mess- und Verbrauchsdaten in Form validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten sowie in Form nicht validierter Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten. Sie enthält Vorschriften, die es Endkunden auf dem Stromendkundenmarkt und berechtigten Parteien ermöglichen sollen, zeitnah und auf einfache und sichere Weise auf diese Daten zuzugreifen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Versorger und Dienstleister einen transparenten und reibungslosen Zugang zu den Daten der Endkunden in einer leicht verständlichen und leicht zu nutzenden Form haben, wenn ihnen die Kunden dazu die erforderliche Genehmigung erteilt haben. Nach Erhalt dieser Genehmigung übermittelt der Datenerfassungsadministrator der vom Endkunden ausgewählten berechtigten Partei die unter diese Genehmigung fallenden relevanten Daten. Dieses besondere Genehmigungsverfahren könnte zudem an eine vertragliche Vereinbarung oder eine ausdrückliche Klausel in der vertraglichen Vereinbarung mit der berechtigten Partei geknüpft werden. Auf diese Weise wird bei der Gewährleistung der Interoperabilität sichergestellt, dass die Rechte der Verbraucher in Bezug auf ihre Daten geachtet werden und die Marktteilnehmer ein gemeinsames Verständnis der Art von Daten und Arbeitsabläufen haben, die für bestimmte Dienste und Verfahren erforderlich sind. Von den Kunden kann verlangt werden, Versorgern oder anderen Marktteilnehmern wie Aggregatoren im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen eine Genehmigung zu erteilen. Beendet ein Kunde seinen Vertrag mit einem Versorger oder einem anderen Marktteilnehmer, so sollte der Versorger oder Marktteilnehmer weiterhin Zugang zu den für Abrechnungs- oder Ausgleichszwecke erforderlichen Messdaten haben. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Messdaten für legitime öffentliche Zwecke z. B. an Umwelt- oder Statistikbehörden sowie an Netzbetreiber oder andere Marktteilnehmer weitergegeben werden.
- (4)
- Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Fast-Echtzeit-Daten Zählerauslesungen umfassen, die von intelligenten Messsystemen stammen, bei denen gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 der Beginn der Arbeiten nach dem 4. Juli 2019 liegt oder die nach diesem Datum systematisch in Betrieb genommen wurden. Diese Daten können für die weitere Nutzung und Verarbeitung mithilfe eines Energiemanagementsystems, eines im Haushalt installierten Anzeigegeräts oder eines anderen Systems, das für die Zwecke dieser Verordnung als „System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten” bezeichnet wird, erhoben werden.
- (5)
- In der Branchenpraxis wird die Interoperabilität in fünf Ebenen unterteilt: Die Geschäftsebene betrifft die Unternehmensziele und -funktionen für bestimmte Dienstleistungen oder Prozesse. Die Funktionsebene betrifft die Anwendungsfälle, den Datenaustausch und die Genehmigungsverwaltung. Die Informationsebene betrifft Datenmodelle und Informationsmodelle wie CIM(2). Die Kommunikationsebene betrifft die Kommunikationsprotokolle und Datenformate wie CSV(3) oder XML(4). Die Komponentenebene betrifft Datenaustauschplattformen, Anwendungen und Hardware wie Zähler und Sensoren.
- (6)
- In dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Praxis Interoperabilitätsvorschriften für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt. Mit dem in dieser Verordnung festgelegten „Referenzmodell” werden auf Unionsebene im Einklang mit nationaler Praxis gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Geschäfts-, Funktions- und Informationsebene festgelegt.
- (7)
- Zur Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen und der Verfahren für den Datenzugang müssen die Mitgliedstaaten dasselbe Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten anwenden. Durch die Festlegung eines Referenzmodells in dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer ein gemeinsames und klares Verständnis der Funktionen, Zuständigkeiten und Verfahren für den Datenzugang haben. Zugleich können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Referenzmodells die Kommunikations- und Komponentenebenen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und nationaler Praxis festlegen.
- (8)
- In dem Referenzmodell sind die Arbeitsabläufe, die für bestimmte Dienste und Prozesse erforderlich sind, auf der Grundlage von Mindestanforderungen beschrieben, um sicherzustellen, dass ein bestimmtes Verfahren korrekt durchgeführt werden kann, wobei Anpassungen auf nationaler Ebene möglich sind. Es umfasst i) ein „Rollenmodell” mit einer Reihe von Funktionen/Zuständigkeiten und deren Wechselwirkungen, ii) ein „Informationsmodell” , das Informationsobjekte, ihre Attribute und die Beziehungen zwischen diesen Objekten enthält, und iii) ein „Prozessmodell” , in dem die Verfahrensschritte im Einzelnen aufgeführt sind.
- (9)
- Das Referenzmodell ist technologieneutral und nicht direkt an bestimmte Umsetzungsdetails geknüpft. Es spiegelt jedoch so weit wie möglich die Definitionen und Terminologie wider, die in den verfügbaren Normen und den einschlägigen europäischen Initiativen wie dem Harmonisierten Modell für den Elektrizitätsmarkt(5) und dem gemeinsamen Informationsmodell der Internationalen Elektrotechnischen Kommission2 genutzt werden. Soweit möglich, sollte im Referenzmodell auf verfügbare europäische Normen zurückgegriffen werden.
- (10)
- In dieser Verordnung werden die Funktionen und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer beim Informationsaustausch nach dem Referenzmodell beschrieben, einschließlich der Funktionen und Zuständigkeiten des Datenerfassungsadministrators, des Messstellenadministrators, des Datenzugangsanbieters und des Genehmigungsadministrators. Marktteilnehmer, die Informationen nach den in dieser Verordnung beschriebenen spezifischen Verfahren austauschen, sollten in der Lage sein, die mit dem Referenzmodell zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten einzeln oder gemeinsam zu übernehmen, und können auch mehr als eine Funktion übernehmen.
- (11)
- Es ist wichtig, dass berechtigte Parteien die Möglichkeit haben, ihre Produkte und Verfahren vor deren Einsatz zu prüfen. Die Datenerfassungs- und Genehmigungsadministratoren, einschließlich einer gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten zentralen Stelle, sollten berechtigten Parteien Zugang zu Einrichtungen gewähren, in denen sie ihre Produkte und Dienste vor deren Einführung so weit wie möglich prüfen können, um technische Umsetzungsprobleme zu vermeiden und ihren Betrieb so genau wie möglich abzustimmen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte und Dienste im Einklang mit den Verfahren dieser Verordnung reibungslos funktionieren.
- (12)
- Im Rahmen dieser Durchführungsverordnung und zur Unterstützung der Identifizierung und Authentifizierung der Stellen, die Zugang zu Daten beantragen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den Datenzugangsanbietern und Genehmigungsadministratoren nahezulegen, so weit wie möglich digitale Lösungen zu unterstützen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Folgenden „eIDAS-Verordnung” ) im Einklang stehen, um Endkunden und/oder berechtigte Parteien elektronisch zu identifizieren und zu authentifizieren. Dabei sollten die Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministratoren die bereits aufgebaute nationale Infrastruktur sinnvoll nutzen. Die Nutzung digitaler Lösungen sollte dazu beitragen, die Effektivität energiebezogener Online-Dienste und -Transaktionen sowie des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Union zu erhöhen.
- (13)
- Es ist wichtig, dass nicht nur die berechtigten Parteien, sondern auch die Kunden Zugang zu ihren eigenen Daten haben, einschließlich Daten von intelligenten Messsystemen. Daher wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass Endkunden auch Zugang zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten von intelligenten Messsystemen haben, wenn sie diese im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/944 anfordern.
- (14)
- Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie die Interoperabilitätsanforderungen in ihrem nationalen System entsprechend nationaler Praxis umsetzen, insbesondere was die Kommunikations- und Komponentenebene betrifft. So wird sichergestellt, dass das Umsetzungsmodell auf bestehender nationaler Praxis basiert, wenngleich es für berechtigte Parteien schwieriger festzustellen ist, wie das Referenzmodell in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union umgesetzt wird, insbesondere in Bezug auf die Kommunikations- und die Komponentenebene. Dies könnte eine Markteintrittsbarriere für berechtigte Parteien sein, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen. Daher sollte ein gemeinsames Verzeichnis der nationalen Praxis eingerichtet und veröffentlicht werden, in dem dargelegt wird, wie das Referenzmodell in der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Die Veröffentlichung dieser Berichte ist Teil der mit dieser Verordnung eingeführten transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, da sie dazu beiträgt, den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten in der gesamten EU zu verbessern, indem sie das Bewusstsein erhöht, Klarheit über die geltenden Vorschriften schafft und Hindernisse für neue Marktteilnehmer verringert. Zudem ermöglicht sie es den Marktteilnehmern, Ähnlichkeiten, Unterschiede und Beziehungen zwischen den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten zu erkennen und besser zu verstehen. Darüber hinaus wird der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert und die Interoperabilität verbessert.
- (15)
- Zur wirksamen Gewährleistung transparenter Verfahren für den Datenzugang ist es erforderlich, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Berichte über die nationale Praxis zusammenzutragen und auf EU-Ebene zur Verfügung zu stellen und die Mitgliedstaaten gleichzeitig bei der Berichterstattung über die nationale Praxis zu unterstützen. In diesem Zusammenhang würden das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)” ) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO” ) durch ihre kontinuierliche Zusammenarbeit und im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Datenverwaltung und Dateninteroperabilität gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k sowie Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) dazu beitragen, die Transparenz der Verfahren für den Datenzugang innerhalb der EU zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit würde sich auf die bestehenden Zuständigkeiten der beiden Einrichtungen stützen, nämlich die Zuständigkeit der EU-VNBO, zur Digitalisierung der Verteilernetze beizutragen und sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen an der Entwicklung der Datenverwaltung zu beteiligen, sowie auf die Zuständigkeit von ENTSO (Strom), zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen sowie von diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Datenzugang gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 und den Artikeln 30 und 55 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 beizutragen.
- (16)
- Im Rahmen der Verfahren, die im Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten gemäß dieser Verordnung und ihrem Anhang beschrieben sind, empfangen und verarbeiten die berechtigten Parteien Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Durchführungsrechtsakts, einschließlich Kennnummern von Zählern oder Anschlusspunkten, die nach den in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Verfahren ausgetauscht werden, muss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) entsprechen, darunter — ohne hierauf beschränkt zu sein — die Anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung. Da intelligente Zähler als Endgeräte gelten, findet darüber hinaus die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(9) Anwendung. Die einschlägigen berechtigten Parteien sollten daher ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie, einschließlich des Artikels 5 Absatz 3, nachkommen.
- (17)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) angehört und gab am 24. August 2022 eine Stellungnahme ab —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.
- (2)
CIM - Common Information Model, https://www.iec.ch/homepage.
- (3)
CSV-Datenformat (Comma-Separated Values).
- (4)
XML-Datenformat (Extensible Markup Language).
- (5)
HEMRM — „Harmonised Role Model (for the Electricity Market)” von ebIX®, ENTSO (Strom) und EFET.
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
- (7)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
- (8)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.