Artikel 1 VO (EU) 2023/1162

Gegenstand

(1) In dieser Durchführungsverordnung werden Interoperabilitätsanforderungen und Vorschriften für diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang von Endkunden und berechtigten Parteien zu Strommess- und -verbrauchsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegt. Ferner werden diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten festgelegt, für die eine Berichterstattung und Veröffentlichung der nationalen Praxis bei der Umsetzung des Referenzmodells erforderlich ist.

(2) Zur Gewährleistung der Anwendung der Interoperabilitätsanforderungen wird mit dieser Verordnung ein Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt, das die Vorschriften und Verfahren umfasst, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Interoperabilität anwenden müssen. In der Verordnung sind die von diesem Rechtsakt betroffenen Strommarktteilnehmer sowie die Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt, die diese gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 sowie dem Anhang dieser Verordnung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen, wobei ein Strommarktteilnehmer auch mehr als eine Funktion wahrnehmen kann.

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