Artikel 2 VO (EU) 2023/1162

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Referenzmodell” bezeichnet die Verfahren, die für den Datenzugang erforderlich sind und den mindestens erforderlichen Informationsaustausch zwischen Marktteilnehmern betreffen;
2.
„Mess- und Verbrauchsdaten” bezeichnet Zählerauslesungen in Bezug auf den aus dem Netz bezogenen oder in das Netz eingespeisten Strom oder in Bezug auf den Verbrauch durch standorteigene, an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen, einschließlich validierter historischer Daten und nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten;
3.
„validierte historische Mess- und Verbrauchsdaten” bezeichnet historische Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem Zähler, d. h. einem konventionellen Zähler oder einem intelligenten Zähler, oder von einem intelligenten Messsystem stammen oder durch auf andere Weise bestimmte Ersatzwerte ergänzt werden, wenn ein Zähler nicht verfügbar ist;
4.
„intelligenter Zähler” bezeichnet ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird;
5.
„Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten” bezeichnet Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem intelligenten Zähler oder einem intelligenten Messsystem in einem kurzen Zeitraum, der in der Regel von Sekunden bis hin zum Bilanzkreisabrechnungszeitintervall des nationalen Markts reicht, kontinuierlich bereitgestellt werden, nicht validiert sind und über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 verfügbar gemacht werden;
6.
„berechtigte Partei” bezeichnet eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten;
7.
„Datenerfassungsadministrator” bezeichnet eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist;
8.
„Genehmigung” bezeichnet die Genehmigung, die ein Endkunde einer berechtigten Partei auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen vertraglichen Vereinbarung erteilt und die die Berechtigung betrifft, für die Erbringung eines bestimmten Dienstes auf seine vom Datenerfassungsadministrator verwalteten Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen;
9.
„aktive Genehmigung” bezeichnet eine Genehmigung, die nicht widerrufen wurde und nicht abgelaufen ist;
10.
„Genehmigungsadministrator” bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt;
11.
„Datenzugangsprotokoll” bezeichnet eine mit Zeitstempel versehene Aufzeichnung der abgerufenen Datenelemente, die mindestens die Identität des Endkunden oder der berechtigten Partei, der/die auf die Daten zugreift, und gegebenenfalls die Identifikation der für den Zugang zu den Daten genutzten Genehmigung umfasst;
12.
„Messstellenadministrator” bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden;
13.
„Datenzugangsanbieter” bezeichnet eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen;
14.
„Genehmigungsprotokoll” bezeichnet eine mit einem Zeitstempel versehene Aufzeichnung über die Erteilung, den Widerruf oder die Beendigung einer Genehmigung für einen Endkunden oder eine berechtigte Partei, einschließlich der Kennung der Genehmigung und der Kennung der Beteiligten;
15.
„Identitätsdienstleister” bezeichnet eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt;
16.
„Authentifizierung” bezeichnet ein elektronisches Verfahren, das die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ermöglicht;
17.
„Zählerbetreiber” bezeichnet eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist;
18.
„System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten” bezeichnet ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.

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