Artikel 1 VO (EU) 2023/1177

Derzeitige Beschäftigung

(1) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wählt die Visumbehörde beim Ausfüllen des Datenfeldes im Antragsdatensatz mit Angaben zur derzeitigen Beschäftigung eine der folgenden Optionen aus:

a)
angestellt;
b)
selbstständig;
c)
arbeitslos/nicht erwerbstätig;
d)
im Ruhestand;
e)
Schüler/Studierender/in Ausbildung.

(2) Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe a oder b aus, so wählt sie die derzeitige Beschäftigung des Antragstellers aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.

(3) Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe c, d oder e aus, so wählt sie keine Beschäftigung aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.

(4) Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.

(5) Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz unterstützt die Visumbehörde bei der Suche nach der relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand zuvor ausgewählter Optionen gefiltert werden.

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