Artikel 1 VO (EU) 2023/1177
Derzeitige Beschäftigung
(1) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wählt die Visumbehörde beim Ausfüllen des Datenfeldes im Antragsdatensatz mit Angaben zur derzeitigen Beschäftigung eine der folgenden Optionen aus:
- a)
- angestellt;
- b)
- selbstständig;
- c)
- arbeitslos/nicht erwerbstätig;
- d)
- im Ruhestand;
- e)
- Schüler/Studierender/in Ausbildung.
(2) Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe a oder b aus, so wählt sie die derzeitige Beschäftigung des Antragstellers aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.
(3) Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe c, d oder e aus, so wählt sie keine Beschäftigung aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.
(4) Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.
(5) Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz unterstützt die Visumbehörde bei der Suche nach der relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand zuvor ausgewählter Optionen gefiltert werden.
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