Präambel VO (EU) 2023/1177

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung)(1), insbesondere auf Artikel 9 Nummer 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurden das Visa-Informationssystem (VIS) eingerichtet und Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das System festgelegt. Die genannte Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel.
(2)
Im Formular zur Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das künftig von jedem Antragsteller auszufüllen ist, sind personenbezogene Daten zur derzeitigen Beschäftigung bereitzustellen. Bei der Eingabe von Daten in den Antragsdatensatz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird die entsprechende Beschäftigung durch Auswahl aus einer vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen) eingegeben.
(3)
Daher sollte eine vorgegebene Liste von Berufsgruppen für die Zwecke des VIS festgelegt werden. Die Liste sollte auf der von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) basieren. Um sicherzustellen, dass die Angaben zu den Beschäftigungen der Antragsteller hinreichend spezifisch sind, sollte die Visumbehörde aus einer Liste von Berufsgruppen auswählen müssen, die mindestens die Ebene 2 (Berufsgruppen) der Standardklassifikation umfasst, sowie — falls verfügbar — auch die Ebene 3 (Berufsuntergruppen) und die Ebene 4 (Berufsgattungen).
(4)
Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz sollte so gestaltet sein, dass nur relevante Optionen angezeigt werden und die Visumbehörde bei der Suche nach der Berufsgruppe aktiv unterstützt wird, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand der zuvor getroffenen Auswahl gefiltert werden.
(5)
Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Anwendung findet, oder von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger entspricht, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Ebenso sollte die vorgegebene Liste der derzeitigen Beschäftigungen (Berufsgruppen) nicht für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gelten, die im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.
(6)
Da die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(7)
Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt(4). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(8)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(9)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(10)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(10) genannten Bereich gehören.
(11)
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
(12)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) angehört und hat am 2. Dezember 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(4)

Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.