Artikel 12 VO (EU) 2023/1182

Übergangsbestimmungen hinsichtlich Schutzmaßnahmen

Arzneimittel, die vor dem in Artikel 14 genannten Geltungsbeginn in Nordirland rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und nach diesem Datum nicht umgepackt oder umetikettiert werden, dürfen bis zu ihrem Verfallsdatum in Nordirland weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, ohne dass sie den in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten besonderen Vorschriften entsprechen müssen.

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