Artikel 8 VO (EU) 2023/1182

Schriftliche Garantien des Vereinigten Königreichs gegenüber der Kommission

Das Vereinigte Königreich leistet der Kommission schriftliche Garantien dafür, dass das Inverkehrbringen von Arzneimitteln nach Artikel 1 Absatz 1 nicht zu einem erhöhten Risiko für die öffentliche Gesundheit im Binnenmarkt führt und dass diese Arzneimittel nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden, einschließlich Garantien dafür, dass

a)
die Wirtschaftsakteure die Etikettierungsanforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen;
b)
die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten besonderen Vorschriften unter anderem durch Inspektionen und Audits wirksam überwacht, durchgesetzt und kontrolliert werden.

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