Artikel 8 VO (EU) 2023/1182
Schriftliche Garantien des Vereinigten Königreichs gegenüber der Kommission
Das Vereinigte Königreich leistet der Kommission schriftliche Garantien dafür, dass das Inverkehrbringen von Arzneimitteln nach Artikel 1 Absatz 1 nicht zu einem erhöhten Risiko für die öffentliche Gesundheit im Binnenmarkt führt und dass diese Arzneimittel nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden, einschließlich Garantien dafür, dass
- a)
- die Wirtschaftsakteure die Etikettierungsanforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen;
- b)
- die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten besonderen Vorschriften unter anderem durch Inspektionen und Audits wirksam überwacht, durchgesetzt und kontrolliert werden.
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