Artikel 1 VO (EU) 2023/1184
Gegenstand
Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege.
Sie gelten unabhängig davon, ob erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.
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