Artikel 2 VO (EU) 2023/1184

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Gebotszone” bezeichnet eine Gebotszone im Sinne von Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für Mitgliedstaaten oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer;
2.
„Direktleitung” bezeichnet eine Direktleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
3.
„Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom” bezeichnet einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten, die an einem oder mehreren Standorten Strom aus einer oder mehreren erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugen, mit Ausnahme von Einheiten zur Stromerzeugung aus Biomasse und von Speichereinheiten;
4.
„Kraftstofferzeuger” bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugt;
5.
„Inbetriebnahme” bezeichnet die Aufnahme der Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;
6.
„intelligentes Messsystem” bezeichnet ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944;
7.
„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall” bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(2)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

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