Artikel 3 VO (EU) 2023/1184

Vorschriften für die Anrechnung von Strom, der über einen Direktanschluss an eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen wird, als vollständig erneuerbar

Für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für die Anrechnung von Strom, der über einen Direktanschluss an eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen wird, als vollständig erneuerbar legt der Kraftstofferzeuger Nachweise über Folgendes vor:

a)
die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verbunden, oder die Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erfolgen innerhalb derselben Anlage;
b)
die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurden frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen; wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Kapazität als Teil der bestehenden Anlage, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt;
c)
die Stromerzeugungsanlage ist nicht an das Netz angeschlossen, oder sie ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messsystem, das alle Stromflüsse aus dem Netz misst, belegt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen.

Verwendet der Kraftstofferzeuger auch Strom aus dem Netz, so kann er ihn als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Vorschriften des Artikels 4 erfüllt.

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