Artikel 4 VO (EU) 2023/1184

Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar

(1) Kraftstofferzeuger können Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einer Gebotszone befindet, in der der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % überstieg und die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs eine Höchstzahl von Stunden nicht überschreitet, die im Verhältnis zum Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone festgelegt wird.

Diese Höchstzahl von Stunden wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden jedes Kalenderjahres mit dem Anteil des erneuerbaren Stroms multipliziert wird, der für die Gebotszone gemeldet wurde, in der der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird. Der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms wird ermittelt, indem der Bruttoendverbrauch von erneuerbarem Strom in der Gebotszone, der analog zu den Vorschriften aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechnet wird, durch die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) , ausgenommen aus zuvor hochgepumptem Wasser, zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Stromausfuhren aus der Gebotszone, geteilt wird. Sobald der durchschnittliche Anteil von erneuerbarem Strom in einem Kalenderjahr 90 % übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin bei über 90 % liegen wird.

(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einer Gebotszone befindet, in der die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Die Kraftstofferzeuger haben direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom wird tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt;
b)
die Bedingungen für die zeitliche und geografische Korrelation gemäß den Artikeln 6 und 7 sind erfüllt.

Die Emissionsintensität von Strom wird nach dem Ansatz für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Intensität von Netzstrom der Methode zur Bestimmung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die in dem gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten bestimmt.

Sobald die Emissionsintensität von Strom in einem Kalenderjahr unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 g CO2-Äq./MJ liegen wird.

(3) Strom aus dem Netz, der zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, kann auch als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn der zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendete Strom während eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls verbraucht wird, für das der Kraftstofferzeuger anhand von Nachweisen des nationalen Übertragungsnetzbetreibers nachweisen kann, dass:

a)
ein abwärts gerichteter Redispatch von Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand;
b)
der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verbrauchte Strom die Notwendigkeit des Redispatch um eine entsprechende Menge verringert hat.

(4) Sind die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Bedingungen der Zusätzlichkeit, der zeitlichen Korrelation und der geografischen Korrelation gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1099/oj).

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