Artikel 5 VO (EU) 2023/1184

Zusätzlichkeit

Die Bedingung der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Kraftstofferzeuger in ihren eigenen Anlagen eine Menge an erneuerbarem Strom erzeugen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, oder wenn sie direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen haben, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt wird, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurde frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen.

Hat eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen eines Vertrags mit einem Kraftstofferzeuger über den Bezug von erneuerbarem Strom erfüllt, der beendet ist, so wird im Rahmen eines neuen Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom angenommen, dass sie gleichzeitig mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde.

Wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so wird angenommen, dass die zusätzliche Kapazität gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen wurde, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt.

b)
Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom hat keine Förderung in Form von Betriebs- oder Investitionsbeihilfen erhalten, mit Ausnahme von Förderung, die die Anlagen vor ihrem Repowering erhalten haben, finanzieller Förderung für Land oder für Netzanschlüsse, Förderung, die keine Nettoförderung darstellt, z. B. Förderung, die vollständig zurückgezahlt wurde, und Förderung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs versorgen, die für Forschung, Erprobung und Demonstration genutzt werden.

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