Artikel 6 VO (EU) 2023/1184

Zeitliche Korrelation

Bis zum 31. Dezember 2029 gilt die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die in demselben Kalendermonat geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde.

Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs innerhalb desselben Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die innerhalb des Zeitraums von einer Stunde geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Vorschriften dieses Absatzes ab dem 1. Juli 2027 nach einer Mitteilung an die Kommission auf erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden.

Die zeitliche Korrelation gilt stets als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs während eines Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird, in der der aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung in der Gebotszone resultierende Clearingpreis für Strom gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(1) höchstens 20 EUR pro MWh beträgt oder sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Zertifikats für die Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj).

(2)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

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