Artikel 11 VO (EU) 2023/1184

Übergangsphase

Artikel 5 Buchstaben a und b gilt bis zum 1. Januar 2038 nicht für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapazitäten, die nach dem 1. Januar 2028 für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hinzugefügt werden.

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