Artikel 10 VO (EU) 2023/1184
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Auswirkungen der zeitlichen Korrelation, auf die Erzeugungskosten, die Treibhausgaseinsparungen und das Energiesystem bewertet.
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