Artikel 9 VO (EU) 2023/1184

Konformitätsbescheinigung

Kraftstofferzeuger können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte nationale oder internationale freiwillige Systeme nutzen, um die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Einklang mit Artikel 8 nachzuweisen, unabhängig davon, ob die erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.

Legt ein Kraftstofferzeuger Nachweise oder Daten vor, die er im Einklang mit einem System erhalten hat, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist, so darf ein Mitgliedstaat die Anbieter erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs nicht dazu verpflichten, weitere Nachweise für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vorzulegen, soweit der genannte Beschluss den Nachweis der Übereinstimmung des Systems mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der genannten Richtlinie betrifft.

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