Artikel 8 VO (EU) 2023/1184
Allgemeine Bestimmungen
Die Kraftstofferzeuger müssen zuverlässige Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Artikel 3 bis 7 erfüllt sind, darunter gegebenenfalls für jede Stunde:
- a)
-
die Strommenge, die für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, weiter aufgeschlüsselt nach:
- i)
- der Menge des Stroms aus dem Netz, der nicht in vollem Umfang als erneuerbar gilt, sowie nach dem Anteil des erneuerbaren Stroms;
- ii)
- der Menge des Stroms, der in vollem Umfang als erneuerbar gilt, weil er über einen Direktanschluss mit einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom gemäß Artikel 3 bezogen wurde;
- iii)
- der Menge des Stroms aus dem Netz, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 1 als vollständig erneuerbar gilt;
- iv)
- der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 2 als vollständig erneuerbar gilt;
- v)
- der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 3 als vollständig erneuerbar gilt;
- vi)
- der Menge des Stroms, der gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 4 als vollständig erneuerbar gilt;
- b)
- die Menge des erneuerbaren Stroms, der von den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob die Anlagen direkt an einen Elektrolyseur angeschlossen sind und ob der erneuerbare Strom für die Erzeugung der erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder für andere Zwecke verwendet wird;
- c)
- die Mengen an erneuerbaren und nicht erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, die der Kraftstofferzeuger produziert hat.
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