Artikel 2 VO (EU) 2023/119

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt berichtigt:

    Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    iv)
    Seuchen, für die bestimmte Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 ergriffen haben, wenn eine Sendung relevante Arten enthält, die in Anhang XXIX aufgeführt sind, und sie für einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt ist, der/die in Anhang I oder II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission(*) aufgeführt ist
    ;

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1)..

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