Artikel 1 VO (EU) 2023/119
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen nicht für die Weiterverarbeitung in der Union bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
- a)
- Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
- b)
- wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;
- c)
- wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;
- d)
- Wassertiere der in Anhang XXIX gelisteten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission(*) genehmigt wurden.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 36 erhält folgende Fassung:
- 36.
- „Embryo-Entnahmeeinheit” einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;
- b)
-
Die folgenden Nummern werden angefügt:
- 50.
- „Tierheim” einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;
- 51.
- „vektorgeschützter Betrieb” einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch Culicoides spp. beziehungsweise Culicidae geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gewährt wird, und der die Kriterien gemäß Anhang XI Nummer 3 erfüllt.
- 3.
-
In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.
- 4.
-
In Artikel 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.
- 5.
-
In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.
- 6.
-
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat.
- 7.
-
In Artikel 53 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:
Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Rings, der mindestens an einem Bein des Tieres befestigt wird und sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, oder mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt, welcher mindestens folgende Informationen enthält:
- a)
- den zwei- oder dreibuchstabigen Ländercode des Drittlands oder Gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166;
- 8.
-
In Artikel 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus einem Tierheim stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Tierheim versandt wurden,
- a)
- das von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- b)
- das über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird;
- c)
- das von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
- 9.
-
Artikel 79 erhält folgende Fassung:
Artikel 79
Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben (1) Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen oder erzeugt wurde, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Zusammenhang mit der Tiergesundheitsanforderung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a in die Union verbracht werden, wenn sie in Drittländern oder Gebieten gewonnen oder erzeugt wurden, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, sofern sie von Tieren gemäß den Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen wurden.
- 10.
-
In Teil III erhält die Überschrift von Titel 3 folgende Fassung:
TITEL 3
. - 11.
-
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
Artikel 117
Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen in die Union verbracht werden, sofern
- a)
- die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;
- b)
- die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem bzw. der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist, was je nach Tierart entweder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(**) oder vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt ist;
- c)
- die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann;
- d)
- das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;
- e)
- das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.
- 12.
-
In Artikel 124 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- e)
-
Abweichend von Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen von Geflügel während ihres Transports zum Schlachthof durch eine Zone eines Drittlandes oder Gebiets hindurch befördert werden, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- sowohl der Ursprungsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet;
- ii)
- die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt ohne Unterbrechung oder Entladen in dieser Zone;
- iii)
- die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;
- iv)
- bei der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird die nähere Umgebung von Betrieben gemieden, in denen Tiere der Arten gehalten werden, die für die betreffenden Geflügelseuchen gelistet sind;
- v)
- die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt nach Bestandsräumung und Reinigung und Desinfektion der Betriebe, die von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza oder einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit betroffen sind;
- vi)
- nach der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird das Geflügel auf direktem Wege zum Schlachthof verbracht und innerhalb von sechs Stunden nach seiner Ankunft im Schlachthof geschlachtet.
Falls keine geeigneten Alternativen möglich sind und sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern i bis vi erfüllt sind, darf Geflügel, das zum Schlachthof transportiert wird, durch mehr als eine der unter diesem Buchstaben genannten Zonen hindurch befördert werden.
- 13.
-
Artikel 150 erhält folgende Fassung:
Artikel 150
Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere keine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Seuchen, die für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.
- 14.
-
Artikel 156 erhält folgende Fassung:
Artikel 156
Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union verbracht werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, aus der/dem sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen;
- b)
-
die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, die bzw. das für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurde, entsprach den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus:
- i)
- dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden;
- ii)
- einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder
- iii)
- einem Mitgliedstaat.
- 15.
-
Artikel 163 erhält folgende Fassung:
Artikel 163
Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse (1) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:
- a)
-
Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass diese einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen.
- ii)
- sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, oder von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;
- iii)
- sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;
- b)
- Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung:
- a)
- wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;
- b)
- wird von dem für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
(3) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthalten, und die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Eiprodukte enthalten, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:
- a)
- Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte; oder
- b)
- Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625.
- 16.
-
In Artikel 166 wird nach dem einleitenden Satz der folgende Absatz eingefügt:
„Die klinische Untersuchung gemäß Absatz 1 kann jedoch von einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe durchgeführt werden, sofern dieser Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe von dem betreffenden Drittland oder Gebiet nach dessen nationalem Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt wird.”
- 17.
-
Artikel 167 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;
- 18.
-
In Artikel 168 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere gilt: Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält:”
. - 19.
-
Artikel 169 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und beim Eingang in die Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen:
- a)
- Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird;
- b)
-
Auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:
- i)
- „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderem als lebendem Fisch, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” ;
- ii)
- „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Weichtieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” ;
- iii)
- „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Krebstieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” .
- 20.
-
Artikel 174 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von:
- a)
- anderen als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertieren auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert;
- b)
- Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden.
- 21.
-
In Teil V erhält die Überschrift von Titel 2 folgende Fassung:
TITEL 2
. - 22.
-
In Artikel 178 erhalten der Titel und der Einleitungssatz von Absatz 1 folgende Fassung:
Artikel 178
Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt (1) Sendungen von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
. - 23.
-
In Artikel 179 erhalten der Titel und der Einleitungssatz von Absatz 1 folgende Fassung:
Artikel 179
Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren (1) Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:
- 24.
- Die Anhänge VIII, X, XI und XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
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