Artikel 11 VO (EU) 2023/1192
Krisensituationen
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet mindestens einmal jährlich operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen aus, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der CCP gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig.
(2) Die operativen Verfahren nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte:
- a)
- zu verwendende sichere Kommunikationskanäle;
- b)
- auszutauschende Informationen;
- c)
- zuständige Kontaktpersonen;
- d)
- die von den jeweiligen Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums anzuwendenden Kommunikationsverfahren.
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