Artikel 12 VO (EU) 2023/1192

Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

(1) Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über den Abwicklungsplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbaren die Mitglieder des Abwicklungskollegiums einen Zeitplan, der die Schritte umfasst, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll ( „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan” ).

Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan erzielt werden, so legt die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan wird mindestens einmal jährlich von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums aktualisiert und umfasst die folgenden Schritte, deren Reihenfolge vom Abwicklungskollegium vereinbart oder von der Abwicklungsbehörde der CCP gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt wird:

a)
vorbereitender Austausch innerhalb des Abwicklungskollegiums über die Abwicklungsstrategie im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;
b)
Anforderung der für die Erstellung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/23 und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung erforderlichen Informationen von der CCP;
c)
Übermittlung der nach Buchstabe b angeforderten Informationen durch die CCP direkt an die Abwicklungsbehörde der CCP;
d)
Weiterleitung der von der CCP übermittelten Informationen durch die Abwicklungsbehörde der CCP an das Abwicklungskollegium unter Angabe einer Frist für weitere Auskunftsersuchen;
e)
Übermittlung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums für die Erstellung des Abwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung an die Abwicklungsbehörde der CCP;
f)
Übermittlung des Entwurfs des Abwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die Abwicklungsbehörde der CCP an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums;
g)
Übermittlung etwaiger Anmerkungen zum Entwurf des Abwicklungsplans und zum Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die Mitglieder des Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde der CCP;
h)
Beratungen mit der CCP über den Entwurf des Abwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung, sofern die Abwicklungsbehörde der CCP dies für zweckmäßig erachtet;
i)
Austausch über den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung;
j)
Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan durch die Abwicklungsbehörde der CCP an das Abwicklungskollegium;
k)
Austausch über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung, sofern die Abwicklungsbehörde der CCP dies für erforderlich erachtet;
l)
Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;
m)
Benachrichtigung der CCP über den Abschluss der gemeinsamen Entscheidung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans.

(3) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan

a)
ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;
b)
trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums zu treffenden gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;
c)
berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums zu treffenden gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Sanierungsplans gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/23.

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