Artikel 13 VO (EU) 2023/1192

Bestandteile des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan

(1) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die Abwicklungsbehörde der CCP, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und stellen sicher, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.

(2) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan trägt die Abwicklungsbehörde der CCP den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums und in Artikel 4 Absatz 4 und in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehen sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die CCP über die folgenden Punkte des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan:

a)
den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Abwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung;
b)
gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Einleitung der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung genannten Beratungen;
c)
den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der vorliegenden Verordnung.

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