Artikel 14 VO (EU) 2023/1192
Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert mit den entsprechenden Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums einen vorbereitenden Austausch über die Abwicklungsstrategie für die folgenden Zwecke:
- a)
- Erörterung eines ersten Vorschlags in Bezug auf die Abwicklungsstrategie für die CCP;
- b)
- Prüfung, ob ein Teil der für die Erstellung des Abwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/23;
- c)
- Festlegung der zusätzlichen Informationen, die von der CCP angefordert werden müssen;
- d)
- Einigung über die Beiträge, die die Abwicklungsbehörde der CCP von den zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Abwicklungsbehörden handelt oder nicht, erhalten muss, um den Abwicklungsplan erstellen und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.
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