Artikel 15 VO (EU) 2023/1192
Informationen der CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP ersucht die CCP um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 14 dieser Verordnung.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt der CCP eindeutig mit, innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind.
(3) Die CCP übermittelt der Abwicklungsbehörde der CCP die angeforderten Informationen zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.
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