Artikel 16 VO (EU) 2023/1192
Weiterleitung von Informationen durch die Abwicklungsbehörde
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP leitet die gemäß Artikel 15 erhaltenen Informationen unverzüglich nach Maßgabe von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind.
(2) Jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums, das Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzliche Informationen bei der Abwicklungsbehörde der CCP anfordern, wenn das Mitglied der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die CCP und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Bedeutung sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
(3) Die Informationen gelten erst als vollständig durch die Abwicklungsbehörde der CCP an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums gemäß Absatz 2 übermittelt, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich übermittelt wurden.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dieses Artikels den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erzielen ist.
(5) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Abwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern.
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