Artikel 17 VO (EU) 2023/1192
Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Abwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums legen der Abwicklungsbehörde der CCP ihre Beiträge für den Abwicklungsplan der CCP und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist vor.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt den Entwurf des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums vorgelegten Beiträge.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP leitet den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die Beiträge gemäß Absatz 1, den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist zu.
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