Artikel 18 VO (EU) 2023/1192
Beratungen mit der CCP
Veranlasst die Abwicklungsbehörde der CCP zu den wichtigsten Elementen des Abwicklungsplanentwurfs unter Zugrundelegung der Stellungnahme, die von der CCP gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 abgegeben wurde, und zu dem Entwurf der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung Beratungen mit der CCP, so tut sie dies zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan für diesen Schritt festgesetzten Frist. Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt dem Abwicklungskollegium die von der CCP bezüglich der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, im Rahmen dieses Austauschs vorgebrachten Anmerkungen.
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