Artikel 19 VO (EU) 2023/1192

Austausch über den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan festgesetzten Frist, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung einen Austausch über den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

Ist die CCP Teil einer Unternehmensgruppe, die (eine) andere CCP(s) umfasst, organisieren die Abwicklungsbehörden der CCP(s) untereinander Beratungen über die Entwürfe der Abwicklungspläne und die Entwürfe der Abwicklungsfähigkeitsbewertungen.

(2) Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die Abwicklungsbehörde der CCP den entsprechenden Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung der CCP fertig.

(3) Werden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt, so findet Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

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