Artikel 20 VO (EU) 2023/1192

Ausarbeitung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung der CCP aus. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

a)
Bezeichnung der Abwicklungsbehörde der CCP und Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung der CCP getroffen haben;
b)
Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, beteiligt waren;
c)
Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung konsultierten Behörden;
d)
Verweise auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts für die Erstellung, die Fertigstellung und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;
e)
Datum der Annahme der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung und Daten ihrer etwaigen Aktualisierungen;
f)
Abwicklungsplan und Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2021/23, auf deren Grundlage die gemeinsame Entscheidung getroffen wird. Falls die CCP diese Maßnahmen bereits durchführt, sind auch Informationen über die Fristen für ihre Durchführung anzugeben.

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