Artikel 21 VO (EU) 2023/1192

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.

(2) Sofern die stimmberechtigten Mitglieder des Abwicklungskollegiums keine Einwände gegen den übermittelten Entwurf der gemeinsamen Entscheidung haben, übermitteln sie der Abwicklungsbehörde der CCP ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

(3) Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 dieses Artikels sowie die Zustimmung der Abwicklungsbehörde der CCP beigefügt sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.

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