Artikel 22 VO (EU) 2023/1192

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und einer Zusammenfassung des Abwicklungsplans an die CCP

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt der CCP die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan festgesetzten Frist.

(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP unterrichtet die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums über die Übermittlung.

(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP erläutert der CCP die wichtigsten Elemente der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.

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