Artikel 23 VO (EU) 2023/1192

Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Kann innerhalb des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Mitglieder des Abwicklungskollegiums erzielt werden, so trifft die Abwicklungsbehörde der CCP eine Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und übermittelt sie unverzüglich dem Abwicklungskollegium in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)
Bezeichnung der Abwicklungsbehörde der CCP;
b)
Bezeichnung der CCP;
c)
Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;
d)
Datum der Entscheidung;
e)
Abwicklungsplan und Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2021/23, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die CCP diese Maßnahmen bereits durchführt, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;
f)
Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die an der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Mitglieder und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;
g)
Anmerkungen der Abwicklungsbehörde der CCP zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten und der Möglichkeit für jedes stimmberechtigte Mitglied des Abwicklungskollegiums, die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit diesen Fragen zu befassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.