Artikel 24 VO (EU) 2023/1192
Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeit
(1) Ermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie der Stellungnahme eines Mitglieds des Abwicklungskollegiums zum Abwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so legt sie den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums einen Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 vor. Die Abwicklungsbehörde der CCP zeigt damit die Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung an.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über den Abwicklungsplan, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, nach Abschluss der Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, die entweder von der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschlagen wurden, oder über alternative Maßnahmen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung, gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 wieder auf.
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