Artikel 25 VO (EU) 2023/1192
Planung der Verfahrensschritte für die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
(1) Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse gemäß Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbaren die Mitglieder des Abwicklungskollegiums einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll ( „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse” ).
Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse erzielt werden, so legt die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse enthält die folgenden Schritte:
- a)
- Erstellung und Zuleitung des Berichts über die ermittelten wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde der CCP nach Abstimmung mit der für die CCP zuständigen Behörde;
- b)
- Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde der CCP an die CCP und das Abwicklungskollegium;
- c)
- Termin für die Übermittlung der Stellungnahme und Vorschläge alternativer Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse durch die CCP an die Abwicklungsbehörde der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 — falls angebracht;
- d)
- Austausch zwischen der Abwicklungsbehörde der CCP und den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums über die Anmerkungen oder Vorschläge über alternative Maßnahmen der CCP zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23;
- e)
- Ausarbeitung der Entwürfe für gemeinsame Entscheidungen über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23;
- f)
- Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23;
- g)
- Übermittlung der Entwürfe für eine gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 an die CCP.
(3) Wenn die CCP im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern.
(4) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse trägt die Abwicklungsbehörde der CCP den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums und in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehen sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die CCP über alle Punkte des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse, bei denen ihre Beteiligung vorgesehen ist.
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