Artikel 26 VO (EU) 2023/1192

Konsultation der CCP zum Bericht und Übermittlung des Berichts an die CCP

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 aus und übermittelt diesen der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA.

(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP berücksichtigt bei der Fertigstellung des Berichts die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte zu dem Entwurf des Berichts.

(3) Der Bericht geht nach seiner Fertigstellung der CCP und dem Abwicklungskollegium zu.

(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die CCP Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlagen kann.

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