Artikel 27 VO (EU) 2023/1192
Anmerkungen der CCP und Konsultation der Behörden
(1) Unterbreitet die CCP der Abwicklungsbehörde der CCP innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 Vorschläge für alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP den anderen Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen zu.
(2) Bei der Zuleitung der Vorschläge für alternative Maßnahmen der CCP setzt die Abwicklungsbehörde der CCP eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums fest.
(3) Übermitteln die Mitglieder des Abwicklungskollegiums ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so geht die Abwicklungsbehörde der CCP davon aus, dass diese Mitglieder zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen der CCP nicht Stellung nehmen wollen, und leitet den entsprechenden Verfahrensschritt ein.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt alle Stellungnahmen eines Mitglieds des Abwicklungskollegiums unverzüglich an die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die CCP, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, und auf die Union als Ganzes.
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