Artikel 28 VO (EU) 2023/1192
Ausarbeitung der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf einer gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung aus und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung geführten Erörterungen.
(2) Alle Entwürfe einer gemeinsamen Entscheidung enthalten jeden der folgenden Punkte:
- a)
- Bezeichnung der CCP, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;
- b)
- Bezeichnung der Abwicklungsbehörde der CCP und die Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die die gemeinsame Entscheidung getroffen haben;
- c)
- Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums vorgesehen sind, an der gemeinsamen Entscheidung beteiligt waren;
- d)
- Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung konsultierten Behörden;
- e)
- Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;
- f)
- Datum der gemeinsamen Entscheidung;
- g)
- Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit;
- h)
- Beurteilung der von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23;
- i)
- Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23, die in Artikel 16 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführt sind, auf die sich die Abwicklungsbehörde der CCP und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums geeinigt haben, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die jeweiligen Stellen;
- j)
- sofern die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen von der Abwicklungsbehörde der CCP nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung, weshalb die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen als zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft wurden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe i diese Hindernisse effektiv abbauen bzw. beseitigen können.
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